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Immobilien Pension
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Immobiliengedeckte Pensionszusage
Von Bernd Kocher
Viele Unternehmer unterschätzen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und betriebswirtschaftlichen Aspekte einer
immobiliengedeckten "betriebliche Altersversorgung". So ist zum Beispiel in Verbindung mit einer denkmalgeschützten
Immobilie beziehungsweise einem Denkmal-Immobilienfonds sogar eine sich fast ausschließlich aus Steuereffekten
tragende, rückgedeckte Pensionszusage möglich. Nicht nur Steuereffekte sprechen für die Immobilie, sondern anders
als eine ausgezahlte Lebensversicherung bleibt das angesparte Immobilienvermögen weiter im Eigentum des
Unternehmens.
Eine der tragenden Säulen der betrieblichen Altersvorsorge ist die Pensionszusage gemäß § 6 a EstG für leitende
Angestellte beziehungsweise Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft. Steuerrechtlich bedeutet diese Zusage eine
ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung in der Bilanz zu bilden ist. Eine Pensionszusage ist nach § 6a
EstG steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht, kein Widerrufsvorbehalt
besteht, die Schriftform eingehalten wurde sowie keine Bindung an die Höhe künftiger Gewinne besteht.
Altersabhängig: Rückstellungen
Die Rückstellung zur Pensionszusage kann erstmals in dem Jahr der Pensionszusage gebildet werden.
Der Pensionsberechtigte muss das 28. Lebensjahr vollendet haben. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich hierbei nach
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung in Abhängigkeit vom Alter des Pensionsberechtigten. Eine neue Zusage für
ältere leitende Angestellte hat daher erhebliche steuerliche Auswirkungen.
Bei dem Pensionsberechtigten ist die Pensionszusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles nicht zu versteuern.
Im Pensionsfall versteuert er die Pension abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.044 Euro) und Versorgungsfreibetrag
(3.072 Euro) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Rückstellung erhöht den Unternehmenswert
Prinzipiell besteht weder steuerrechtlich noch arbeitsrechtlich eine Verpflichtung zur Bildung einer echten
Rückdeckung des Zahlungsversprechens. Da die Pensionszusage aber später zu Pensionszahlungen führt, ist eine
spezifische Rückdeckung durch Versicherungen oder alternative Kapitalanlagen wie zum Beispiel Immobilien oder
Wertpapiere sowohl aus betriebswirtschaftlicher Sicht als auch aus Verantwortung gegen den Begünstigten nötig.
Eine volle Rückdeckung oder zumindest die Umwandlung der Steuerersparnis in Aktivvermögen führt zu einem besseren
Rating bei der Bank und erhält den Unternehmenswert. Nicht gedeckte Pensionsrückstellungen führen zu einer
deutlichen Wertminderung des Unternehmens mindestens in Höhe der diskontierten Zahlungszusagen und erschweren
psychologisch aufgrund der Unsicherheiten den Unternehmensverkauf oder machen ihn sogar unmöglich.
Nach § 6 a EStG ist der Unternehmer in der Wahl der Rückdeckung völlig frei. In Deutschland wird traditionell die
Mehrzahl der Rückdeckungen durch eine Kapitallebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vorgenommen. Bei
dem Unternehmen sind die Versicherungs-Ansprüche und insbesondere die Gewinnanteile aus der Lebensversicherung
jährlich bei der Aktivierung der Forderung zu berücksichtigen. Bei einer vollständigen Rückdeckung mit einer
Kapitallebensversicherung werden durch die permanente Zubuchung der Versicherungsgewinne die sich aus der
Rückstellung ergebenden Steuervorteile wieder zunichte gemacht. Steuerlich führt die Rückdeckung über
Versicherungen zu dem schlechtesten Ergebnis. Darüber hinaus zahlt die Versicherung das angesammelte Kapital
an den Arbeitnehmer aus, das dann dem Unternehmen nicht mehr zur Verfügung steht.
Die Immobilie bietet meist die höhere Rendite
Als zweite Alternative bietet sich die Rückdeckung durch die Anschaffung einer Immobilie beziehungsweise einer
Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an. Wirtschaftlich betrachtet bietet die Immobilie meist höhere
Renditen als die Kapitallebensversicherung. Insbesondere ist hervorzuheben, dass bei entsprechender
Inflationsentwicklung sich die Renditen im Immobilienbereich meist ohne entsprechende Zuzahlungen anpassen.
Steuerlich ergeben sich durch die Rückdeckung mit Immobilien beziehungsweise Anteilen an geschlossenen
Immobilienfonds wesentliche Vorteile. So bleiben beim Bilanzansatz die historischen Anschaffungskosten erhalten.
Das "Bilanzsprungrisiko", das sich aus der Hinterbliebenen- und der Berufsunfähigkeitsversorgung ergeben kann,
sollte durch eine gesonderte Versicherung abgedeckt werden.
Anders als bei der Kapitallebensversicherung sind Werterhöhungen nicht zu berücksichtigen, sondern bilden stille
Reserven, die nicht versteuert werden müssen. Zusätzlich ergeben sich weitere steuerliche Betriebsausgaben aus
der Abschreibung beziehungsweise durch entsprechende Finanzierungskosten. Bei einer Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds werden diese durch entsprechende Verlustzuweisungen berücksichtigt und erhöhen den
Steuervorteil der Pensionszusage.
Die weitgehend kostenneutrale Pensionszusage
Eine spätere Veräußerung der Immobilie beziehungsweise Fondsanteile ist prinzipiell steuerpflichtig. Grundsätzlich
sind Rückdeckungen mit Immobilienvermögen jedoch darauf angelegt, dass die Immobilie bei Erreichen des
Rentenalters nicht veräußert wird, sondern die laufenden Erträge aus der Immobilie zur Bezahlung der
Rentenverpflichtung verwendet werden. Der besondere Vorteil für das Unternehmen: Nach dem Ableben des
Berechtigten stehen sowohl Erträge als auch Vermögen weiter frei zur Verfügung.
Bei einer Rückdeckung über einen geschlossenen Immobilienfonds mit einer werthaltigen Immobilie in guter Lage kann
sogar eine weitgehend kostenneutrale Pensionszusage erreicht werden. Die Voraussetzung: Die Fondsrendite muss
mindestens sechs Prozent betragen. Zusätzliche Betriebsausgaben durch Denkmalabschreibung führen zu weiteren
Steuereffekten. Dies können in Verbindung mit der Fondsrendite eine anfängliche Refinanzierung tilgen. Die
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen lassen dem Unternehmer bei der Pensionszusage einen hervorragenden
Gestaltungsspielraum. Jedoch setzt die optimierte Nutzung der Spielräume eine fundierte Beratung voraus.
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(Anmerkung der Redaktion: Bernd Kocher ist Aufsichtsrats-Vorsitzender der GERMANIA Vermögensanlagen AG in München)
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